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Gesundheitsrecht 2026 – Mehr als Paragraphen und Verordnungen

Es war an einem sonnigen Januarmorgen, als Dr. Peters, leitender Oberarzt in einer Klinik am Rande der Großstadt, seinen ersten Kaffee des Tages in der Hand hielt und die Nachricht las: „Neuerungen im Gesundheitsrecht 2026 – mehr Transparenz, mehr Digitalisierung, mehr Verantwortung.“Er runzelte die Stirn – und schon ahnte er, dass dieses Jahr nicht nur […]

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Apothekenrecht: Wo Alltag, Verantwortung und Recht ineinandergreifen

Das Apothekenrecht gehört zu den spannendsten Bereichen des Gesundheitsrechts – nicht nur, weil Apotheken täglich im Zentrum der Gesundheitsversorgung stehen, sondern auch, weil sie einem komplexen Geflecht aus Vorschriften, Pflichten und beruflicher Verantwortung unterliegen. Für Apothekenbetreiber bedeutet das: Zwischen Rezept, Beratung und Warenwirtschaft entscheidet oft das Recht darüber, was erlaubt ist – und was nicht.

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Gesundheitsrecht – klingt trocken? Ist es aber nicht!

Was hinter einem der wichtigsten Rechtsgebiete für unsere Gesellschaft steckt – und warum es plötzlich um Energydrinks, Yogastudios und TikTok-Werbung gehen kann. Gesundheit geht uns alle an – klar. Aber was viele nicht wissen: Auch das Gesundheitsrecht ist ein echtes Allround-Talent.Denn hier treffen öffentliche und private Interessen, Medizin und Marketing, Ernährung und EU-Richtlinien aufeinander –

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Diätische Lebensmittel – LFGB/ DiätVO

Nach BGH URTEIL I ZR 44/11 vom 15. März 2012 – ARTROSTAR gilt für diätische Lebensmittel: Für den gemäß § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV zu führenden Nachweis der Wirksamkeit eines als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ergänzende bilanzierte Diät) beworbenen und vertriebenen Mittels bedarf es insbesondere auf dem Gebiet der Schmerzlinderung in

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Definition Funktionsarzneimittel

Nach BGH URTEIL I ZR 166/08 – Photodynamische Therapie vom 24.6.2010 liegt ein Funktionsarzneimittel statt eines Medizinsprodukts auch dann vor, wenn (nur) die Nebenwirkungen dies belegen: Bei der im jeweiligen Einzelfall zu treffenden Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein (Funktions-)Arzneimittel oder ein Medizinprodukt ist, sind neben seinen un-mittelbaren Wirkungen auch seine Neben- und Folgewirkungen zu berücksichti-gen

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LMIV

Die in Kraft stehende Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) erlangte seit 2015 (Stichtagsregelung) große Bedeutung. Mit der LMIV soll das heute im wesentlichen europarechtlich geprägte Lebensmittelrecht vereinfacht werden. In der LMIV sind zahlreiche Verordnungen aufgegangen; allerdings enthält die LMIV mit 15 Anhängen rein nummerisch einen größeren Umfang als die bisherigen Verordnungen.

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Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten

Gemäss EuGH vom 15. Januar 2009 C383/07 – Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Lebensmittel die Voraussetzung hinsichtlich der Verwendung in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige

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Abgrenzung Nahrungsmittel/ Arzneimittel

Nach BGH URTEIL I ZR 61/05 26. Juni 2008 – LCarnitin II gilt folgendes für die Abgrenzung Nahrungsmittel/ Arzneimittel: a) Der Begriff des Funktionsarzneimittels erfasst allein diejenigen Erzeugnisse, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt wurden und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu bessern oder zu be-einflussen (im

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ANMOG – Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz

Das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) 2010/2011 soll die Balance zwischen Innovation und Bezahlbarkeit herstellen und – dabei – nachhaltige Perspektiven eröffnen. Im Detail belegen schon die Begrifflichkeiten, die in den Vordergrund gerückt werden, dass schon der Ansatz fragwürdig erscheint. Das Stichworte und Erläuterungen des Glossars zum Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz –

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Hausarztvertrag

„Hausarztvertrag“ keine neue Form einer versorgungsbereichsübergreifenden oder interdisziplinären „integrierten Versorgung“ der Versicherten Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008 enthält der von der BARMER Ersatzkasse mit einer Gruppe von Hausärzten und Apotheken abgeschlossene sog „Hausarztvertrag“ keine neue Form einer versorgungsbereichsübergreifenden oder interdisziplinären „integrierten Versorgung“ der Versicherten. Die Krankenkasse ist deshalb nicht befugt, ihre

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