Lebensmittelgesetz LFGB

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)

 

LFGB, „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215)“

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.

bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,

2.

vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu schützen,

3.

die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und

a)

der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,

b)

der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln

sicherzustellen,

4.

a)

bei Futtermitteln

aa)

den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen,

bb)

vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,

b)

durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass

aa)

die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und

bb)

die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.

(2) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4).

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.

(2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(3) 1Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. 2Den Lebensmittel-Zusatzstoffen stehen gleich

1.

2.

3.

4.

3Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht

1.

2.

3.

(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(5) 1Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. 2Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.

(6) 1Bedarfsgegenstände sind

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

2Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach § 2 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.

 

§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

2.

3.

4.

b)

als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach Buchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert worden sind.

2Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht, soweit für die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Lebensmittels nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die

1.

nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,

2.

nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem lebenden Tier im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen oder registriert sind oder nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen,

3.

a)

nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, vom dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen sind,

b)

als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach Buchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert worden sind.

(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittel-Zusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen

1.

von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewonnen werden,

2.

von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,

wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.

soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

a)

für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,

b)

bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungszwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in den Verkehr gebracht werden,

c)

bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausgenommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen,

2.

soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen des Absatzes 1 auf andere als die im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 Satz 1 genannten Lebensmittel ganz oder teilweise zu erstrecken,

3.

soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.

(5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, ergangen ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden.

 

§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

(1) 1Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. 2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.

bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,

2.

einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,

3.

zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,

4.

einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.

(2) Es ist ferner verboten,

1.

andere als dem Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,

2.

a)

nachgemachte Lebensmittel,

b)

Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder

c)

Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken,

ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

 

§ 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung

(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall

1.

Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,

2.

Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,

3.

Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,

4.

Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,

5.

bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,

6.

Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,

7.

Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,

zu verwenden.

(2) 1Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. 2Die Verbote des Absatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt.

 

§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln

a)

die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,

b)

die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben,

2.

für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen,

3.

das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von

a)

bestimmten Lebensmitteln,

b)

lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1

von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu machen,

4.

vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,

5.

das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesundheitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu beschränken,

6.

für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben.

(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

(3) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Behandlung oder Bestrahlung kenntlich zu machen sind und dabei die Art der Kenntlichmachung zu regeln,

2.

Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der §§ 9 und 10 zu erlassen.

2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

vorzuschreiben, dass

a)

Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,

b)

Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hierfür zu bestimmen,

c)

Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,

d)

Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren angewendet worden sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,

e)

Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt werden müssen,

f)

Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden dürfen,

g)

bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung von Stoffen oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse, beizufügen sind,

2.

zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.

(5) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

 

§ 14 Weitere Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln,

2.

das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwässern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,

3.

die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,

4.

zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen führen dürfen,

5.

vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Lebensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, auch während der Beförderung, daraufhin überprüft oder untersucht werden können, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen,

6.

das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zu regeln.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 1 oder § 34 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an die Verbraucherin oder den Verbraucher sicherstellen und dabei auch zu bestimmen, welche gesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die Lebensmittelunternehmen oder die dort beschäftigten Personen hinsichtlich der Gewinnung bestimmter Lebensmittel erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflussung dieser Lebensmittel zu vermeiden,

2.

und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 11 und 14 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Tierseuchengesetzes nicht erfüllt sind, vorzuschreiben, dass und in welcher Weise Räume, Anlagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehalten werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen behandelt werden müssen sowie die Führung von Nachweisen zu regeln,

3.

vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desinfektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind,

4.

das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,

5.

das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln.

(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu erlassen.

 

§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch

(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden.

(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen.

(3) 1Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht. 2Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.

 

§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission

(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird beim Bundesministerium gebildet.

(2) 1Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem Verhältnis. 2Das Bundesministerium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.

(3) 1Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich einstimmig beschließen. 2Beschlüsse, denen nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt haben, sind unwirksam. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Abschnitt 3
Verkehr mit Futtermitteln

 

§ 17 Verbote

(1) 1Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel

1.

die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,

2.

für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

2Die Verbote des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das

1.

Inverkehrbringen,

2.

Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.

(2) Es ist ferner verboten,

1.

Futtermittel

a)

für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, die tierische Gesundheit zu schädigen,

b)

derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,

aa)

die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,

bb)

durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden,

2.

Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,

a)

die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, zu schädigen,

b)

die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,

c)

durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden,

3.

Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,

a)

die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, zu schädigen,

b)

die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,

c)

durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden.

 

§ 18 Verfütterungsverbot und Ermächtigungen

(1) 1Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an

1.

Pferde,

2.

andere Nutztiere, ausgenommen an Tiere einer Art, deren Exemplare nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,

ist verboten. 2Das Verbot gilt nicht für

1.

Milch und Milcherzeugnisse,

2.

Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung an andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.

3Vorschriften über die Verfütterung von Speise- und Küchenabfällen bleiben unberührt. 4Unberührt bleiben auch die Verfütterungsverbote nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 nicht nach

1.

anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

2.

Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer ausgeführt

werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.

soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, die Verbote der Absätze 1 und 2 auf andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Futtermittel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder

2.

soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zuzulassen.

 

§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung

(1) 1Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Futtermittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. 2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.

einem Futtermittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,

2.

einem Futtermittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird,

3.

zu verstehen gegeben wird, dass ein Futtermittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften haben,

4.

bei einem Futtermittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden.

(2) Es ist ferner verboten,

1.

nachgemachte Futtermittel,

2.

Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder

3.

Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken,

ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

 

§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung

(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich

1.

auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder

2.

auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,

beziehen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.

 

§ 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen

(1) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden.

(2) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 81), aufgeführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zugelassen sind.

(3) 1Futtermittel, die

1.

Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die

a)

nicht durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a oder c, Nr. 6 oder 7 zugelassen sind, oder

b)

einer durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,

oder

2.

einer durch

a)

einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft,

b)

Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a,

c)

Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b,

d)

Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3,

e)

Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12

festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,

dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1

1.

Nummer 2 Buchstabe c und

2.

Nummer 2 Buchstabe d, soweit ein nach § 23 Nr. 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird,

verfüttert werden. 3Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen.

(4) Futtermittel-Zusatzstoffe dürfen

1.

nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

a)

durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder

b)

durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt

zugelassen sind und den durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a festgesetzten Anforderungen entsprechen,

2.

im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nicht verabreicht werden.

(5) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.

(6) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen im Übrigen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.

 

§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken.

 

§ 23 Weitere Ermächtigungen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Nr. 4, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und der Nummern 13 bis 15 auch zur Erfüllung der in Abs. 1 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

den Höchstgehalt an

a)

unerwünschten Stoffen,

b)

Mittelrückständen

festzusetzen,

2.

Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzusetzen,

3.

den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln festzusetzen,

4.

Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen,

5.

bestimmte Futtermittel

a)

allgemein,

b)

für bestimmte Zwecke oder

c)

für bestimmte Verwendungszwecke

zuzulassen,

6.

Futtermittel-Zusatzstoffe für bestimmte andere Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittel-Zusatzstoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedürfen,

7.

Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Futtermittel-Zusatzstoffe zuzulassen,

8.

vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,

9.

das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von bestimmten Futtermitteln oder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futtermitteln

a)

zu verbieten,

b)

zu beschränken,

c)

von einer Zulassung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln,

d)

von Anforderungen an bestimmte Futtermittel hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futtermittel und die tierische Erzeugung abhängig zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zusammensetzung,

10.

für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschreiben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Produkte als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen,

11.

Anforderungen an

a)

Futtermittel-Zusatzstoffe oder Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit,

b)

Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung

festzusetzen,

12.

bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken oder von einer Zulassung abhängig zu machen,

13.

die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicherstellen,

14.

Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu stellen, in denen Futtermittel hergestellt oder behandelt werden,

15.

die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der zur Beförderung von Futtermitteln dienenden Transportmittel, der bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze sowie die Führung von Nachweisen über die Reinigung und Desinfektion zu regeln,

16.

das Verwenden von Gegenständen, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in Berührung zu kommen oder auf diese einwirken, zu verbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen.

 

§ 24 Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit

1Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. 2Futtermittel gelten insbesondere nicht als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.

 

§ 25 Mitwirkung bestimmter Behörden

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, die Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mitwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen

1.

Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,

2.

Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futtermittel,

3.

Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme

zu regeln.

Abschnitt 4
Verkehr mit kosmetischen Mitteln

 

§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit

1Es ist verboten,

1.

kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,

2.

Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen.

2Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der kosmetischen Mittel Verantwortlichen.

 

§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

(1) 1Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. 2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.

einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,

2.

durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Darstellung oder sonstige Aussage fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,

3.

zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über

a)

die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen Personen,

b)

Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung

verwendet werden,

4.

ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.

 

§ 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen,

2.

für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die den in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 für Bedarfsgegenstände vorgesehenen Regelungen entsprechen.

(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a oder Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erforderlich ist,

1.

vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder demjenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über das kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu seiner Identifizierung, über seine Verwendungszwecke, über die in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe und deren Menge sowie jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen sind, und die Einzelheiten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mitteilungen zu bestimmen,

2.

zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben nach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen kosmetischer Mittel sammeln und auswerten und bei Stoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Beratung und Behandlung Hilfe leisten (Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen), weiterleiten kann,

3.

zu bestimmen, dass die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Erkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die für die Beratung bei und die Behandlung von Stoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von allgemeiner Bedeutung sind.

2Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. 3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können nähere Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.

 

§ 29 Weitere Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zusammensetzung kosmetischer Mittel, über die hierbei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen von kosmetischen Mitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel ergibt, und über den für die Bewertung Verantwortlichen für die für die Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bereitgehalten werden müssen sowie den Ort und die Einzelheiten über die Art und Weise des Bereithaltens zu bestimmen,

2.

vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer den für die Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat,

3.

bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenklichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu beurteilen ist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln und das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln hiervon abhängig zu machen,

4.

vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer bestimmte Angaben über

a)

die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammensetzung kosmetischer Mittel oder

b)

Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die menschliche Gesundheit

auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es

1.

zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass kosmetische Mittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,

2.

zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu beschränken.

Abschnitt 5
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen

 

§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit

Es ist verboten,

1.

Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen,

2.

Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen,

3.

Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.

 

§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel

(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, die den in Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr zu bringen.

(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abgeben, die geeignet sind,

a)

die menschliche Gesundheit zu gefährden,

b)

die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen,

2.

für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen festzulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.

2Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 nicht entsprechen, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 verwendet oder in den Verkehr gebracht werden.

(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwendung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstandes hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

 

§ 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken,

2.

vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,

3.

die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken,

4.

Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die

a)

aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucherinnen oder Verbraucher einwirken oder übergehen können oder

b)

die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen,

5.

Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden,

6.

Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 zu erlassen,

7.

vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobiologische Beschaffenheit eingehalten werden,

8.

beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.

(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

 

§ 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass andere als in Absatz 1 genannte Bedarfsgegenstände nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen oder für solche Bedarfsgegenstände allgemein oder im Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben werden darf und die Einzelheiten dafür zu bestimmen.

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse

 

§ 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des § 13 Abs. 5 Satz 1, das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen

1.

zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung, zu regeln,

2.

zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung bestimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen,

3.

von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer Genehmigung abhängig zu machen,

4.

von einer Anzeige abhängig zu machen,

5.

die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung und die Genehmigung nach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,

6.

das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und für die Überprüfung bestimmter Anforderungen des Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu regeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht,

7.

von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchführung von Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.

2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.

 

§ 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeichnung von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere

a)

die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des Volumens sowie

b)

Angaben über

aa)

den Inhalt, insbesondere über die Zusammensetzung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe oder Energiewerte,

bb)

den Hersteller, den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, die Anwendung von Verfahren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der Herstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die Zubereitung, den Verwendungszweck oder, für bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit

vorzuschreiben,

2.

für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass

a)

sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, auch verschlossen oder von bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines Verschlusses zu regeln,

b)

an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnissen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt anzugeben ist,

c)

für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzugeben sind,

3.

für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das Herstellen oder das Behandeln zu erlassen,

4.

für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzulegen.

 

§ 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen

1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der erforderlichen Hygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben, sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,

2.

das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung der Kontrollergebnisse zu regeln,

3.

das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,

4.

vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte Labors, bei der Durchführung mikrobiologischer Untersuchungen im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Nummer 1 bestimmtes Untersuchungsmaterial aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeignete Art und Weise und die Dauer der Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehändigten Untersuchungsmaterials zu regeln.

2Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehalten werden. 3Eine Mitteilung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 oder eine Aushändigung von Untersuchungsmaterial auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden.

 

§ 37 Weitere Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr bringen oder verwenden, anerkannt, zugelassen oder registriert sein müssen sowie das Verfahren für die Anerkennung, Zulassung oder Registrierung einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder Zulassung zu regeln,

2.

die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu erteilen ist.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 können an das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen Erzeugnisses Anforderungen insbesondere über

1.

die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtungen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderungen,

2.

die Gewährleistung der von den betroffenen Betrieben nach der Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

3.

die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz,

4.

das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen Person,

5.

die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforderliche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen Person,

6.

die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbewahrung

festgelegt werden.

Abschnitt 7
Überwachung

 

§ 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information

(1) 1Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2§ 55 bleibt unberührt.

(2) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. 2Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.

(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

1.

die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und

2.

bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.

(4) Die zuständigen Behörden

1.

erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften zu ermöglichen,

2.

überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrichten das Bundesministerium darüber.

(5) Hat die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung des § 41 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.

(6) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.

(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.

(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.

 

§ 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden

(1) 1Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. 2Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.

(2) 1Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. 2Sie können insbesondere

1.

anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,

a)

eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,

b)

ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,

wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,

2.

vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt,

3.

das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken,

4.

eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),

5.

Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse veranlassen,

6.

das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn

a)

die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden ist und dies das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder

b)

Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,

7.

anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in Verkehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,

8.

Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Verbraucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Pflicht des Futtermittelunternehmers zur Unterrichtung der Verwender nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen und

9.

die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informieren.

(3) Eine Anordnung nach

1.

Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 kann auch in Bezug auf das Verwenden eines zugelassenen Erzeugnisses ergehen, soweit dies erforderlich ist, um eine unmittelbare drohende Gefahr für die Gesundheit des Menschen abzuwehren; die Anordnung ist zu befristen, bis über die weitere Zulassung des betroffenen Erzeugnisses von der zuständigen Stelle entschieden ist,

2.

Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 kann auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie § 40 gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend.

(5) 1Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstgehalten für Futtermittel oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 2 festgesetzten Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. 2Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. 3Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. 4Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.

Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

2.

Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder

3.

§ 5, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 26 oder § 30

dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf Grund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, auf Grund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

 

§ 40 Information der Öffentlichkeit

(1) 1Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. 2Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll auch erfolgen, wenn

1.

der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,

2.

der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die

a)

dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde, oder

b)

dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,

3.

im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,

4.

ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,

5.

Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.

3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit nur zulässig, soweit hieran ein Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses Interesse gegenüber den Belangen der Betroffenen überwiegt.

(2) 1Eine Information der Öffentlichkeit durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen. 2Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf

1.

eine Information der Öffentlichkeit oder

2.

eine Rücknahme- oder Rückrufaktion

durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen.

(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird.

(4) 1Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. 2Diese Bekanntmachung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

 

§ 41 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen und Transportunternehmen

(1) 1Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der Richtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die von Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitlich bedenklich sein können, anzustellen, wenn

1.

bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder bei von ihnen gewonnenen Lebensmitteln

a)

Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, oder

b)

die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,

nachgewiesen oder

2.

bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 aus diesem Betrieb oder Unternehmen gewonnenen Lebensmitteln, bei denen festgestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände von Stoffen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG oder deren Umwandlungsprodukte überschritten

wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen. 2Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Tiere bestimmte Futtermittel.

(2) 1Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. 2Abweichend von Satz 1 und § 10 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel zu einem anderen Betrieb oder Unternehmen mit Zustimmung der für diesen Betrieb oder dieses Unternehmen zuständigen Behörde genehmigen, soweit Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt werden können. 3Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines lebenden Tieres im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transportunternehmens und dessen unschädliche Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Untersuchung nachgewiesen wurde, dass

1.

Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 nicht angewendet werden dürfen, oder

2.

Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsverordnung lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht oder nur zu bestimmten Zwecken zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen den Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern dort jeweils ausdrücklich auf die Umsetzung verwiesen wird,

angewendet worden sind.

(4) 1Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem Tier, nicht aber deren Anwendung nachgewiesen worden, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrechtzuerhalten. 2Abweichend von Satz 1 und § 10 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren vorbehaltlich des Satzes 3 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde genehmigen. 3Die zuständige Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tieren zu einem Schlachtbetrieb nur im Fall des Nachweises von Stoffen nach Absatz 3 Nr. 1 und nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass

1.

eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Rückstände ausgeschlossen ist oder

2.

der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung verboten ist.

(5) 1Die zuständige Behörde hat im Fall einer Anordnung nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in Absatz 3 genannten Betriebes oder Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 angewendet worden sein könnten. 2Die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Die Auswahl der Tiere hat nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.

(6) 1Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in Absatz 3 genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 angewendet worden sein könnten, und deren unschädliche Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen wurde. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres in einem Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. 3Bei Vorliegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 nachgewiesen wurden.

(7) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 6 durchgeführt worden sind, hat die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere zu tragen.

 

§ 42 Durchführung der Überwachung

(1) 1Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.

vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden können,

2.

vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen Personen durchgeführt werden können,

3.

Vorschriften über die

a)

Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausgebildete Person und die in Nummer 2 genannten sachkundigen Personen,

b)

fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die in Satz 1 genannten Personen

zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu regeln.

3Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nr. 3 zu erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. 4Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.

(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Polizei, befugt,

1.

Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen

a)

Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,

b)

sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 befinden oder

c)

Futtermittel verfüttert werden,

sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;

2.

zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

a)

die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,

b)

Wohnräume der nach Nummer 4 zur Auskunft Verpflichteten

zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;

3.

alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu besichtigen und zu fotografieren;

4.

von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbringen und das Verfüttern zu verlangen;

5.

entsprechend § 43 Proben zu fordern oder zu entnehmen.

(3) 1Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 zu entnehmen. 2Die Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 gelten auch für diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Überwachung durchführenden Person befinden.

(4) Die Zollstellen können den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.

(5) 1Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unterrichten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren auf Grund einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet worden ist. 3Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, soweit und solange ihr Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

 

§ 43 Probenahme

(1) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. 2Soweit in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhanden aus demselben Los, und von demselben Hersteller wie das als Probe entnommene, zurückzulassen; der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.

(2) 1Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. 2Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.

(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen zur Untersuchung auszuhändigen.

(4) 1Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. 2Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.

(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Proben von Futtermitteln.

 

§ 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten

(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Abs. 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen

1.

die Räume und Geräte zu bezeichnen,

2.

Räume und Behältnisse zu öffnen und

3.

die Entnahme der Proben zu ermöglichen.

(2) 1Die in § 42 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personen und Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu erteilen. 2Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) 1Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die

1.

er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und

2.

zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermittel erforderlich sind,

zu übermitteln. 2Sind die in

1.

Satz 1 oder

2.

Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

genannten Informationen in elektronischer Form verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.

(4) 1Eine

1.

Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

2.

Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden. 2Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlangten Informationen dürfen von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke verwendet werden.

 

§ 45 Schiedsverfahren

(1) 1Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. 2Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. 3Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.

(2) 1Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. 2Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. 3Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.

 

§ 46 Ermächtigungen

(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.

Vorschriften über

a)

die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Einrichtungen, die amtliche Untersuchungen durchführen,

b)

die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind,

zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buchstabe b kann vorgesehen werden, dass private Sachverständige sich nur solcher Dritter zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben bedienen dürfen, die zugelassen oder registriert sind,

2.

Vorschriften über die Art und Weise der Untersuchung oder Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, auch in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der Probenahmeverfahren und der Analysemethoden, zu erlassen,

3.

die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stichprobenuntersuchung dieser Partie abhängig zu machen,

4.

Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vorzuschreiben,

5.

vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und von wem der Hersteller eines Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel verwechselbaren Produkts über eine zurückgelassene Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen wurde, zu unterrichten ist.

2Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.

(2) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung,

1.

vorzuschreiben,

a)

dass über das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen, das Verbringen in das Inland oder das Verbringen aus dem Inland von Erzeugnissen und das Verfüttern von Futtermitteln Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen aufzubewahren sind,

b)

dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht, in das Inland oder aus dem Inland verbracht werden dürfen,

c)

dass und in welcher Weise

aa)

Vorhaben, Futtermittel gewerbsmäßig zu behandeln, herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern,

bb)

das Überlassen von ortsfesten oder beweglichen Anlagen zum gewerbsmäßigen Behandeln, Herstellen, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln und der Einsatz solcher Anlagen

anzuzeigen sind,

2.

Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nachweisen über die Feststellung von

a)

Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Erzeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die Betriebe von anderen Betrieben beziehen oder an andere Betriebe abgeben,

b)

Name und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse und lebenden Tiere,

und Art, Form und Umfang solcher Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,

3.

vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.

2In Rechtsverordnungen nach

1.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a können Art, Form und Umfang der Buchführung und die Dauer der Aufbewahrung von Unterlagen,

2.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b können Art, Form, Inhalt, Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung von Begleitpapieren

näher geregelt werden.

 

§ 47 Weitere Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

ergänzend zu § 41 Abs. 2 bis 5 Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens oder der Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von diesen gewonnenen Lebensmitteln einschließlich der Voraussetzungen dafür zu erlassen,

2.

zusätzlich zu den in § 41 Abs. 1 bis 5 aufgeführten Maßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kontrolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Transportunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder in von diesen Tieren gewonnenen Lebensmitteln, einschließlich der Kennzeichnung von Tieren, zu erlassen,

3.

andere als von § 41 erfasste lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnene Lebensmittel den Vorschriften des § 41 Abs. 1 bis 5 zu unterstellen, soweit dies zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder bei Lebensmitteln erforderlich ist,

4.

das Verfahren der

a)

Überwachung von Betrieben oder Unternehmen, die in § 41 Abs. 2 bis 5 genannt sind,

b)

der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von Rückständen bei Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder in von diesen gewonnenem Fleisch

zu regeln.

(2) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die Zulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.

das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbehörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestimmen sowie

2.

das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach § 38 Abs. 1 zuständigen Behörden sowie die Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, zu regeln.

2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. 3§ 38 Abs. 7 gilt für bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren gewonnene Daten entsprechend.

 

§ 48 Landesrechtliche Bestimmungen

Die Länder können zur Durchführung der Überwachung weitere Vorschriften erlassen.

 

§ 49 Verwendung bestimmter Daten

(1) 1Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. 2Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. 2Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. 3Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. 4Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, sofern nicht auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis zur längeren Speicherung besteht.

Abschnitt 8
Monitoring

 

§ 50 Monitoring

Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Erzeugnisse oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer anderen Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchgeführt werden.

 

§ 51 Durchführung des Monitorings

(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.

(2) 1Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Personen durchzuführen. 2Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. 3§ 43 Abs. 4 findet Anwendung.

(3) 1Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. 2Die Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. 3Die in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der Probe eine anschließende Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 zur Folge haben kann.

(4) 1Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3, und Proben, die zur Durchführung des Monitorings entnommen werden, können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet werden. 2In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.

(5) 1Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Erstellung von Berichten; das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten zur Bewertung. 2Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 oder zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind. 3Sofern die übermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bundesministerium, für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. 4In den Berichten an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen. 5Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des Monitorings.

 

§ 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften

1Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. 2Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.

Abschnitt 9
Verbringen in das und aus dem Inland

 

§ 53 Verbringungsverbote

(1) 1Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. 2Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. 3Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte nichts anderes ergibt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

§ 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) 1Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 dürfen Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die

1.

in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder

2.

aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden,

in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht entsprechen. 2Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeugnisse, die

1.

den Verboten des § 5 Abs. 1 Satz 1, des § 26 oder des § 30, des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 nicht entsprechen oder

2.

anderen zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(2) 1Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. 2Sie sind von demjenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. 3Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. 4Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) 1Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. 2Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. 3Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.

(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen oder Verbraucher erforderlich ist.

 

§ 55 Mitwirkung von Zollstellen

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland oder die Europäische Union, aus dem Inland oder bei der Durchfuhr mit. 2Eine nach Satz 1 zuständige Behörde kann

1.

Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei dem Verbringen in das oder aus dem Inland oder bei der Durchfuhr zur Überwachung anhalten,

2.

den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen,

3.

in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Überwachung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt werden.

(2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 festgestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit erforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse aus.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. 2Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. 3Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

 

§ 56 Ermächtigungen

(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager

1.

auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken,

2.

abhängig zu machen von

a)

der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum Genuss für den Menschen,

b)

der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zulassung oder Bekanntgabe von Betrieben oder Ländern, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder behandelt werden, und die Einzelheiten dafür festzulegen,

c)

von einer Zulassung, einer Registrierung, einer Genehmigung oder einer Anzeige sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung, die Genehmigung und die Anzeige einschließlich des Ruhens der Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,

d)

der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde und die Einzelheiten dafür festzulegen,

e)

einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung oder einer Warenuntersuchung und deren Einzelheiten, insbesondere deren Häufigkeit und Verfahren, festzulegen sowie Vorschriften über die Beurteilung im Rahmen solcher Untersuchungen zu erlassen,

f)

der Begleitung durch

aa)

eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder durch eine vergleichbare Urkunde oder durch Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu regeln,

bb)

Nachweise über die Art des Herstellens, der Zusammensetzung oder der Beschaffenheit sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,

g)

von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,

h)

der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder der Vorlage einer vergleichbaren Urkunde,

i)

der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Begleitung durch eine, auch amtliche, Bescheinigung und deren Verwendung über Art, Umfang oder Ergebnis durchgeführter Überprüfungen und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Bescheinigung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,

j)

der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beförderung zwischen zwei Lagerstätten sowie der Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungspflichten zu regeln.

2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass

1.

die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,

2.

die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle

vorzunehmen sind. 3Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den in § 13 Abs. 5 Satz 2 genannten Bundesministerien.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Überwachung von Erzeugnissen oder deren Überwachung durch die zuständige Behörde bei dem Verbringen in das Inland,

2.

Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,

3.

die Anforderungen an die Beförderung von Erzeugnissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,

4.

vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben, sowie bestimmten Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,

5.

vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimmter Erzeugnisse in das Inland oder über

a)

die Reinigung,

b)

die Desinfektion oder

c)

sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen

von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland verbracht werden, Nachweise zu führen sind,

6.

Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 5 und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,

7.

die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter denen bestimmte Lebensmittel in das Inland verbracht werden dürfen,

8.

das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln in das Inland zu regeln.

(3) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amtliche Stellen in das Inland verbracht werden dürfen und solche Stellen von einer wissenschaftlich ausgebildeten Person geleitet werden. 2Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben sind oder nicht in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission vorgesehen ist. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

(4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.

die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Lagerung in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig zu machen von

a)

einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,

b)

Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland,

c)

dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,

d)

einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer Zollstelle,

e)

einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige Behörde,

f)

einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Freizonen oder der Zolllager durch die zuständige Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,

2.

für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen.

 

§ 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland

(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.

(2) 1Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die

1.

wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach § 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder verfüttert werden dürfen,

2.

einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.

2Abweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futtermittel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wieder ausgeführt werden.

(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrückständen als durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört, nur verbracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass

1.

das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder

2.

die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.

(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.

(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, keine Anwendung.

(7) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.

weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

2.

abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Erzeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist,

3.

soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

a)

die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe ausrüsten, vorzuschreiben,

b)

die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig zu machen von

aa)

einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,

bb)

Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland,

cc)

dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,

dd)

einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer Zollstelle,

ee)

einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige Behörde,

ff)

einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Freizonen oder der Zolllager durch die zuständige Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,

c)

für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, Vorschriften nach § 56 Abs. 1 oder 2 zu erlassen.

2Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.

(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.

soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von

a)

lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1,

b)

Erzeugnissen oder

c)

mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten

aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,

2.

soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs beiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht entgegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kontrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer solchen Kontrollnummer abhängig gemacht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der besonderen Kontrollnummer zu regeln.

(9) Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.

Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften

 

§ 58 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt oder behandelt,

2.

entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 einen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt,

3.

entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 ein mit Lebensmitteln verwechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,

4.

entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a oder entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 von einem Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt,

5.

entgegen § 10 Abs. 2 ein Tier in den Verkehr bringt,

6.

entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 1 Lebensmittel von einem Tier gewinnt,

7.

entgegen § 13 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

8.

entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,

9.

entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Futtermittel verfüttert,

10.

entgegen § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Futtermittel verbringt oder ausführt,

11.

entgegen § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches Mittel herstellt oder behandelt,

12.

entgegen § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt,

13.

entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht entspricht,

14.

entgegen § 30 Nr. 1 einen Bedarfsgegenstand herstellt oder behandelt,

15.

entgegen § 30 Nr. 2 einen Gegenstand oder ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,

16.

entgegen § 30 Nr. 3 einen Bedarfsgegenstand verwendet,

17.

entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt oder

18.

einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 22, § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, oder § 34 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4), verstößt, indem er

1.

entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

2.

entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Menschen bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert.

(3) Ebenso wird bestraft, wer

1.

einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 17 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder

2.

einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr. 18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten Handlungen

1.

die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,

2.

einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder

3.

aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

(6) Wer eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 59 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 einen nicht zugelassenen Lebensmittel-Zusatzstoff verwendet, Ionenaustauscher benutzt oder ein Verfahren anwendet,

2.

entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 5 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

3.

entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 5 einen Lebensmittel-Zusatzstoff oder Ionenaustauscher in den Verkehr bringt,

4.

entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet,

5.

entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

6.

entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

7.

entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

8.

entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

9.

entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 ein Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,

10.

entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,

11.

entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

12.

entgegen § 19 Abs. 2 ein Futtermittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,

13.

entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

14.

entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5 nicht entspricht,

15.

entgegen § 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt,

16.

entgegen § 31 Abs. 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

17.

entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,

18.

entgegen § 33 Abs. 1 ein Material oder einen Gegenstand unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

19.

entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit

a)

§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Futtermittel,

b)

§ 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff oder eine Zubereitung,

c)

§ 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand oder ein Mittel oder

d)

Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches Lebensmittel

in das Inland verbringt,

20.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt oder

21.

einer Rechtsverordnung nach

a)

§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 oder 6, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c oder Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 7, § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1 Nr. 3 oder 4, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder

b)

§ 13 Abs. 5 Satz 1

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er

1.

entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

2.

entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert.

(3) Ebenso wird bestraft, wer

1.

einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder

2.

einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in

a)

Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

b)

Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 2 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

 

§ 60 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 59 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 12 Abs. 1 eine Aussage, einen Hinweis, eine Krankengeschichte, eine Äußerung Dritter, eine bildliche Darstellung, eine Schrift oder eine schriftliche Angabe verwendet,

2.

entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittel herstellt oder behandelt,

3.

entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 Futtermittel in den Verkehr bringt,

4.

entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 3 Futtermittel verfüttert,

5.

entgegen § 20 Abs. 1 eine dort genannte Angabe verwendet,

6.

entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 4 Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,

7.

entgegen § 21 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Einzelfuttermittel in den Verkehr bringt,

8.

entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit

a)

einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 317 S. 37), oder

b)

einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a oder c, Nr. 6 oder 7

Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

9.

entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

10.

entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

11.

entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

12.

entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt,

13.

entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

14.

entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

15.

entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 6, 7 oder 11 Buchstabe a Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr bringt,

16.

entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 2 Futtermittel-Zusatzstoffe verabreicht,

17.

entgegen § 21 Abs. 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,

18.

entgegen § 21 Abs. 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

19.

entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 6 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,

20.

entgegen § 44 Abs. 1 eine Maßnahme nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43 Abs. 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,

21.

entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

22.

entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

23.

entgegen § 51 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet oder eine in der Durchführung des Monitorings tätige Person nicht unterstützt,

24.

in anderen als den in § 59 Abs. 1 Nr. 19 bezeichneten Fällen entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt,

25.

entgegen § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a ein Futtermittel ausführt,

26.

einer Rechtsverordnung nach

a)

§ 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d, e, f oder g, § 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5, Abs. 2 oder 3, § 23 Nr. 8, 9, 10 oder 12 bis 16, § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Satz 1 Nr. 7, § 35 Nr. 1, § 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Abs. 1, § 46 Abs. 2 oder § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder

b)

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c, § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4, § 35 Nr. 2 oder 3, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 55 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 57 Abs. 8 Nr. 1

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

2.

entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,

3.

entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4.

entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet,

5.

entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6.

entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder

7.

entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 2

a)

Nr. 1 bis 19, 24 oder 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b)

Nr. 20, 21, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

2.

einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2

a)

Nr. 26 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b)

Nr. 26 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1 bis 19, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nr. 1, 2 oder 3 sowie des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

§ 61 Einziehung

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

 

§ 62 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1.

als Straftat nach § 58 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder

2.

als Ordnungswidrigkeit nach

a)

§ 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder

b)

§ 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b

geahndet werden können.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b zu ahnden sind.

Abschnitt 11
Schlussbestimmungen

 

§ 63 Gebühren und Auslagen

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

 

§ 64 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen

(1) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von den in § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten. 2Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. 3Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.

(2) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Analysemethoden für die Untersuchung von Futtermitteln. 2Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden.

(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmt ist.

 

§ 65 Aufgabendurchführung

1Das Bundesministerium wird ermächtigt,

1.

durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen,

2.

um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ergeben und gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaft bestehen, zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die zuständigen Behörden der Länder die zur Erfüllung dieser Berichtspflichten erforderlichen Daten dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu übermitteln haben,

3.

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten als zuständige Stelle für die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit dies zu einer einheitlichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

2Soweit im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.

 

§ 66 Statistik

(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht

1.

das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach Absatz 1 zu regeln,

2.

Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Untersuchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden.

 

§ 67 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten

(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit in § 2 Abs. 2, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sonst ernstlich gefährdet wäre. 2Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5, 12, 26 und 30 sowie für nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverordnungen. 3Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Abs. 2 genannten Bundesministerien.

(2) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Produkte sonst ernstlich gefährdet wäre. 2Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 17 bis 20.

(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, beendet ist.

 

§ 68 Zulassung von Ausnahmen

(1) 1Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. 2Satz 1 gilt nicht für

1.

die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der §§ 18, 20, 26 und 30 und

2.

nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Nr. 1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen.

(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden

1.

für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder Bedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände geltenden Vorschriften von Bedeutung sein können, unter amtlicher Beobachtung oder sofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft noch nicht erfolgt ist; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des betreffenden Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden,

2.

für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige

a)

der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,

b)

der Bundespolizei und der Polizei,

c)

des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste

einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist,

3.

für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Bevölkerung,

4.

in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände, insbesondere der drohende Verderb von Lebensmitteln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen; das Bundesministerium ist von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten,

5.

für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 9 und 10 erlassenen Vorschriften, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein können; die Genehmigung ist, soweit sich der Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe bezieht, zu versagen, wenn der Zusatzstoff im Rahmen des Versuchs zugleich gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden soll.

(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden

1.

in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den Rechtsvorschriften über ausreichende Kenntlichmachung,

2.

in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten der §§ 6, 8 und 10.

(4) 1Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 5 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen Bundesministerium zuständig. 3In den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig. 4Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.

(5) 1Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 5 kann sie auf Antrag dreimal, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.

(6) 1Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. 2Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, soweit es sich um Organisationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 und 5 Vorschriften über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.

 

§ 69 Zulassung weiterer Ausnahmen

1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall

1.

zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 2, 5 und 6 und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 9 und 10 erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,

2.

zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 6 und den für Futtermittel nach § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit besondere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,

3.

Ausnahmen von § 53 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen.

2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber hinaus

1.

Stoffe als Futtermittel-Zusatzstoffe nach Maßgabe des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der jeweils geltenden Fassung,

2.

in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1

zulassen.

 

§ 70 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 4 ändern, soweit unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung einer Rechtsverordnung erfordern.

(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a die Anwendung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft aussetzen oder beschränken.

(4) 1Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. 2Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 3Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.

(8) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz für Lebensmittel erlassen werden können, können solche Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 erlassen werden.

(9) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen werden können, können solche Rechtsverordnungen auch für

1.

das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, unter Abfertigung zum freien Verkehr oder

2.

das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, mit dem Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr

erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist.

(10) 1In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. 2Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

(11) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei führen dürfen, zu erlassen, solange der Bund von seiner Ermächtigung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 insoweit keinen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer Rechtsverordnung die Regelung bestimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. 2Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

 

§ 71 Beteiligung der Öffentlichkeit

1Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. 2Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den §§ 46, 55 und 70 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7.

 

§ 72 Außenverkehr

1Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt dem Bundesministerium. 2Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Bundesoberbehörden oder bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 3Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. 4Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

 

§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen

1Rechtsverordnungen in den Fällen des § 70 Abs. 1 bis 3 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden. 2Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

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