Medizinprodukterecht

Was regelt das Medizinproduktegesetz (MPG) ?

Das MPG bezweckt, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen.

Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschliesslich der für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke u.a. der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten (§ 3 MPG)..

Das MPG regelt Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten, die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten, Verantwortlichkeiten und enthält auch Straf- und Bussgeldvorschriften.

Wieso spielt das Lebensmittelgesetz oder das Heilmittelwerbegesetz eine Rolle ?

In der Kommunikation (Werbung, Verpackung etc.) werden Lebensmittel, insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, häufig “grenzwertig” beworben; nämlich mit Aussagen, die eher einem Arzneimittel zuzuschreiben wären. Letzteres würde indes die Verkehrsfähigkeit ganz erheblich beeinträchtigen und kann im übrigen zur Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes führen.

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG (Arzneimittelgesetz) in Verbindung mit § 2 LFGB stellt sich sachlich zunächst die Frage, ob ein Lebensmittel im Sinne des § 2 LFGB vorliegt. Lebensmittel sind nach dieser Vorschrift solche Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen verzehrt zu werden, wobei wiederum die Stoffe ausgenommen werden, die “überwiegend” zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden. Ausgehend von der Zweckbestimmung der Stoffe und abstellend auf die Verkehrsanschauung stellt dabei die Verwendungsmöglichkeit ein maßgeblich objektives Merkmal dar. So sind Nahrungsergänzungsmittel als solche Lebensmittel nur dann, wenn der Verzehr auf Ernährungsgründe zurückzuführen ist, also bspw. eine Unterversorgung zum Rückgriff auf derartige Nahrungsergänzungsmittel führt. Darüberhinaus sind zahlreiche Kennzeichnungspflichten sowie Besonderheiten in Bezug auf das konkrete Lebensmittel, wie bspw. die DiätVO, zu beachten.

Für Medizinprodukte als solche gilt das AMG nicht.

Was benötigen wir, um Ihre medizinproduktbezogene Frage zu bearbeiten ?

Da die jeweiligen Problemstellungen in den einzelnen Rechtsgebieten schon für sich genommen so komplex sind, lässt sich nur im Einzelfall abstimmen, welche Informationen und Dokumente wir zur Bearbeitung und Lösung Ihres Problems benötigen