BGH-LFGB-Strafrecht

BGH BESCHLUSS 3 StR 526/07 vom 27. März 2008 – LFGB

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a. – 2 –

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 18 Fällen, da-von in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, versuchten Betruges in sechs Fällen, davon in fünf Fäl-len in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittel-gesetzbuch, Verletzung der Insolvenzantragspflicht in zwei Fällen, Verstri-ckungsbruchs und Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-buch in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mo-naten verurteilt; außerdem hat es ein Berufsverbot für die Dauer von fünf Jah-ren und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-klagte in den Fällen II. 22. bis 27., 34. und 35. der Urteilsgründe jeweils wegen eines Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.

3

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 29. bis 33. der Urteilsgründe tateinheitlich mit versuchtem Betrug we-gen eines Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ver-urteilt worden ist, liegt ein solcher jedenfalls gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 9, § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB vor. In diesen Fällen war das vom Angeklagten veräußerte Pu-tenfleisch nicht nur mit einer Kennzeichnung versehen, die auf die EU-Zulassung des Betriebs hinwies, obwohl zum Zeitpunkt des Verkaufs des Flei– 4 –

sches bereits das Ruhen dieser Zulassung angeordnet worden war. Vielmehr handelte es sich auch um „aufgespritztes“, das heißt unter Verwendung eines Pökelinjektors mit Wasser und einem Bindemittel angereichertes Putenfleisch, das zuvor amtlich sichergestellt und vom Angeklagten sodann der Verstrickung entzogen worden war. Er brachte damit jeweils ein Lebensmittel, das hinsicht-lich seiner Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abwich und dadurch in seinem Wert nicht unerheblich gemindert war, ohne entsprechende Kenntlich-machung gewerbsmäßig in den Verkehr. § 265 StPO steht der Annahme dieser Tatbestandsalternative nicht entgegen, da der Angeklagte sich auch nach ei-nem diesbezüglichen rechtlichen Hinweis nicht anders als geschehen hätte ver-teidigen können. Im Übrigen beruhen die zugehörigen Feststellungen des Landgerichts (UA S. 22 ff.) entgegen der Auffassung der Revision auf einer sachlichrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung der erhobenen Beweise (UA S. 49 ff.).

4

Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 27 Einzelfreiheits-strafen (Einsatzstrafe: ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht ohne die in den Fällen 22. bis 27., 34. und 35. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen (zweimal ein Monat, fünfmal zwei Monate und einmal drei Monate Freiheitsstrafe) auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. – 5 –

5

Die Schriftsätze der Verteidigung vom 25. März 2008 lagen bei der Be-schlussfassung vor.

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